Der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim, Bernhard Strauß, informiert. Und FRANNS gibt es gerne an euch weiter.

Wir wollen nicht nur, dass Sie sicher und unfallfrei ans Ziel kommen, sondern auch ohne „Knöllchen“. Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist für ein Fahrrad Folgendes vorgeschrieben:

– Zwei voneinander unabhängig funktionierende Bremsen
– Eine Klingel, die deutlich zu hören ist
– Ein weißer Reflektor vorne
– Eine Vorderlampe (dynamo- oder batteriebetriebener weißer Frontstrahler)
– Ein rotes Rücklicht mit Rückstrahler
– Ein roter Rückstrahler (nicht mehr als 60 cm über der Fahrbahn montiert)
– Vier gelbe Pedalrückstrahler: je zwei Reflektoren (vorne und hinten) pro Pedal
– Vier gelbe Speichenrückstrahler für Vorderrad und Hinterrad oder Reifen mit reflektierenden Seitenwänden
– Eine einwandfreie Bereifung: Maße und Bauart der Reifen von Fahrrädern müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen

Radwege

Ist ein Radweg vorhanden und entsprechend beschildert, so müssen Sie diesen auch benutzen. Das gilt auch für Fahrer von Rennrädern. Für Kinder gibt es etwas andere Regeln: Sie müssen bis zum 8. Lebensjahr auf dem Gehweg fahren, bis zum 10. Lebensjahr dürfen sie den Gehweg benutzen. Außerdem gilt, dass grundsätzlich nur rechts angeordnete Radwege benutzt werden dürfen. Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn dies entsprechend beschildert ist. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 15 € – dies gilt übrigens auch für die rechtswidrige Benutzung des Gehweges.

Fußgängerzone

Hier muss das Fahrrad geschoben werden, es sei denn, es sind Schilder aufgestellt, die das Radfahren ausdrücklich erlauben.

Geschwindigkeit

Für Radfahrer gibt es keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbegrenzung. Aber es gilt die allgemeine Regelung, dass nicht schneller als „der Verkehrssituation angemessen“ gefahren werden darf.

Fahren in der Gruppe

Gerade Freizeitradler fahren gerne nebeneinander. Dies ist jedoch nur dann erlaubt, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, ansonsten müssen Radler einzeln hintereinanderfahren. Wird jedoch in einem geschlossenen Verband geradelt, das heißt mehr als 15 Fahrer sind gemeinsam unterwegs, dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.

Fahrradhelm

Ein Fahrradhelm ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da ein Kopfschutz aber viele Verletzungen verhindern kann, sollten Sie nicht darauf verzichten.

Handy

Ebenso wie beim Autofahren gilt auch fürs Fahrrad: Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten! Wer erwischt wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Musik hören

Wer auf seiner Tour Musik hören möchte, muss darauf nicht verzichten. Allerdings muss der Radfahrer darauf achten, dass die Musik nicht zu laut ist, so dass er die Geräusche des Straßenverkehrs noch deutlich wahrnehmen kann.

Alkohol

Trinken und Fahren passen nicht zusammen. Wer Alkohol getrunken hat, muss sein Fahrrad stehen lassen. Wer alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch den Führerscheinentzug!

Nachfolgend noch ein paar weitere Aspekte:
Um den typischen Gefahren begegnen zu können, wollen wir Ihnen ein paar nützliche Tipps zur Hand geben:

– Rechnen Sie gerade an Kreuzungen und Einmündungen damit, übersehen zu werden.
– Nehmen Sie Blickkontakt auf.
– Halten Sie sich an das Rechtsfahrgebot und benutzen Sie die rechten Radwege.
– Achten Sie auf ein verkehrssicheres Fahrrad.
– Fahren Sie immer mit Fahrradhelm, denn die meisten Radfahrer, die in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, erleiden Kopfverletzungen.
– Fahren Sie vorausschauend.
– Tragen Sie auffällige Kleidung – am besten mit reflektierendem Material.
– Zeigen Sie rechtzeitig mit Handzeichen an, wohin Sie fahren möchten.
– Beachten Sie die Verkehrsregeln, denn Sie haben keine Knautschzone. Die Verkehrsregeln dienen Ihrer Sicherheit.
– Bedenken Sie, dass Sie von anderen Verkehrsteilnehmern oft nur schwer wahrgenommen werden.
– Rechnen Sie mit Fehler anderer, denn bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen ziehen Sie immer den Kürzeren.

Lassen Sie Ihr Kind frühestens mit Abschluss der Fahrradausbildung in der 4. Klasse mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Bis zu einem Alter von ca. 10 Jahren sind Kinder im Straßenverkehr noch völlig überfordert, obwohl sie ihr Fahrrad vielleicht schon beherrschen.