Dynamisches Geschehen in Bayern – Risikogebiete ausgewiesen und Aufstallung von Geflügel als Schutzmaßnahmen

Das gegenwärtige Geflügelpest-Geschehen in Bayern und Deutschland ist weiterhin sehr dynamisch. In Bayern sind über die Landesfläche verteilt bislang 24 Fälle von HPAI (Geflügelpest) bei Wildvögeln (Stand: 05.03.2021) amtlich festgestellt worden. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, werden weitere Schutzmaßnahmen notwendig.

Die bisherigen Fundorte HPAI-positiver Wildvögel liegen zu einem weitaus überwiegenden Teil in HPAI-Risikogebieten. Vor diesem Hintergrund kommt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in seiner aktuellen Risikobewertung zu dem Ergebnis, dass insbesondere für Geflügelhaltungen in HPAI-Risikogebieten ein besonders hohes Risiko für den unmittelbaren oder mittelbaren Eintrag von HPAI über Wasservögel besteht.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, die Regierung von Niederbayern sowie das Landratsamt Kelheim sehen aufgrund der bisherigen Ausbreitung des Virus in Bayern die Anordnung von weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung als erforderlich an.

Laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes Kelheim vom 10.03.2021 gelten daher im Landkreis Kelheim zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen – Folgende Gemarkungen werden im Landkreis Kelheim als Risikogebiete ausgewiesen:

  • Gemarkung Abensberg
  • Gemarkung Adlhausen
  • Gemarkung Affecking
  • Gemarkung Aiglsbach
  • Gemarkung Altdürrnbuch
  • Gemarkung Altessing
  • Gemarkung Altmühlmünster
  • Gemarkung Appersdorf
  • Gemarkung Bad Abbach
  • Gemarkung Bad Gögging
  • Gemarkung Biburg
  • Gemarkung Buch
  • Gemarkung Dürnbucher Forst
  • Gemarkung Deising
  • Gemarkung Dieterzhofen
  • Gemarkung Eggersberg
  • Gemarkung Eining
  • Gemarkung Einwald
  • Gemarkung Geibenstetten
  • Gemarkung Großgundertshausen
  • Gemarkung Gronsdorf
  • Gemarkung Herrnsaal
  • Gemarkung Hienheim
  • Gemarkung Hienheimer Forst
  • Gemarkung Irnsing
  • Gemarkung Jachenhausen
  • Gemarkung Kapfelberg
  • Gemarkung Kelheim
  • Gemarkung Kelheimwinzer
  • Gemarkung Langquaid
  • Gemarkung Leibersdorf
  • Gemarkung Lengfeld
  • Gemarkung Lindkirchen
  • Gemarkung Lohstadt
  • Gemarkung Mainburg
  • Gemarkung Mallmersdorf
  • Gemarkung Marching
  • Gemarkung Mauern
  • Gemarkung Meihern
  • Gemarkung Meilenhofen
  • Gemarkung Mitterfecking
  • Gemarkung Neuessing
  • Gemarkung Neukelheim
  • Gemarkung Neustadt a.d.Donau
  • Gemarkung Niederleierndorf
  • Gemarkung Oberndorf
  • Gemarkung Otterzhofen
  • Gemarkung Pötzmes
  • Gemarkung Perletzhofen
  • Gemarkung Peterfecking
  • Gemarkung Poikam
  • Gemarkung Prunn
  • Gemarkung Randeck
  • Gemarkung Ratzenhofen
  • Gemarkung Riedenburg
  • Gemarkung Saal a.d.Donau
  • Gemarkung Sandelzhausen
  • Gemarkung Sandharlanden
  • Gemarkung Schaitdorf
  • Gemarkung Schwaig
  • Gemarkung Siegenburg
  • Gemarkung Staubing
  • Gemarkung Staudach
  • Gemarkung Stausacker
  • Gemarkung Steinbach
  • Gemarkung Train
  • Gemarkung Volkenschwand
  • Gemarkung Weltenburg

 

Risikogebiete auf interaktiven Karte ansehen:
https://okgis.osrz-akdb.de/keh/

 

Dazu das Thema „Risikogebiete AI“ auswählen Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) halten und sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet:

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

 

Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren, die sich in einem ausgewiesenen Risikogebiet befinden, haben nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

Die bereits bisher für den ganzen Landkreis Kelheim geltenden Schutzmaßnahmen gelten weiterhin. Eine Ansteckung des Menschen über Wildvögel oder deren Ausscheidungen ist nach dem bisherigen Kenntnisstand noch nicht bekannt. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/amtsblatt eingesehen werden.