Frohe Botschaft für die Kelheimer Fahrgastschifffahrt: Leinen los ab 30.05.2020

In der heutigen Kabinettssitzung (19.05.2020) hat der Ministerrat weitere Lockerungsmaßnahmen zur Corona-Pandemie beschlossen. Unter anderem betrifft dies auch die unternehmerischen Bereiche der Wertschöpfungskette Tourismus.

Unter dem Vorbehalt einer anhaltend günstigen Entwicklung zum Corona-Infektionsgeschehen werden abgestimmt auf die Öffnung von Beherbergungsbetrieben ab 30.05.2020 auch Freizeiteinrichtungen im Außenbereich und u. a. auch die Fluss- und Seenschifffahrt wieder ihren Betrieb aufnehmen dürfen. 

Pünktlich zu Pfingsten und den bevorstehenden Pfingstferien kann somit die Kelheimer Weisse Flotte wieder loslegen. Die Ausflugsschifffahrt in Kelheim steht seit 15. März 2020 still und bis zuletzt gab es keine verlässliche Auskunft, wann und unter welchen Voraussetzungen die Schiffe wieder Fahrt aufnehmen dürfen.

Die Schifffahrtsbetreiber haben ein Konzept erstellt, welches die Sicherheit der Mitarbeiter und Gäste gewährleistet. Das Konzept ist angelehnt an die Vorschriften des Einzelhandels und der Gastronomie.

Aktuelle Informationen: www.schifffahrt-kelheim.de

In der Pressemitteilung (komplett HIER lesen) der Bayerischen Staatskanzlei heißt es u. a. „um einen größtmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, erarbeiten das Wirtschaftsministerium und das Gesundheitsministerium gemeinsam ein verbindliches staatliches Rahmenkonzept zur Umsetzung insbesondere folgender Hygienevorgaben:

• Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m
• Mund-Nasen-Bedeckung
• Zugangsbeschränkungsregelung und geeignete Besucherlenkung
• Reinigung/Desinfektion häufig genutzter Flächen
• Maßnahmen zur Nachverfolgbarkeit von Kontakten

Auf Basis dieses Rahmenkonzepts werden die betroffenen Unternehmen individuell angepasste Betriebshygienekonzepte für ihre Dienstleistungen entwickeln. Das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Gastronomiebetrieben findet in allen Fällen Anwendung, in denen bei touristischen Angeboten eine Bewirtung angeboten wird, z.B. auf Ausflugsschiffen und in Freizeitparks. Für Veranstaltungen und Filmvorführungen gelten die allgemeinen Bestimmungen. Die heutige Entscheidung findet eine gute Balance zwischen der weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Begrenzung von Schäden für Arbeitsplätze und Wohlstand in ganz Bayern.“